Rechtsanwaltskanzlei Steinbach

Anleiten zur Straftat

Das Versenden vom e-mails bietet die Möglichkeit Texte in einfacher Form in kurzer Zeit schnell zu verbreiten. Der Verfasser einer e-mail ist grundsätzlich auch für deren Inhalt verantwortlich. Ebenso wie bei der Benutzung anderer Medien ist das Versenden von e-mails mit rechtswidrigem Inhalt (z.B. Volksverhetzung oder Beleidigungen) auch strafbar.

Häufig werden empfangene e-mails jedoch ohne eine inhaltliche Änderung vom Empfänger an andere Personen weitergeleitet. Zur Frage inwieweit eine Strafbarkeit durch das Weiterleiten von e-mails mit rechtswidrigen Inhalt entsteht, befasste sich das Bayerische Oberste Landgericht:

Die Veröffentlichung von Texten im Internet, die als Anleitung zur Herstellung von Waffen und Explosionsstoffen dienen können, ist grundsätzlich strafbar. Dabei reicht es allerdings nicht aus, dass diese Anleitung als e-mail lediglich weitergeleitet wird. Der Täter muss sich vielmehr durch eigene, ergänzende Mitteilungen oder aber durch die Art und Weise der Wiedergabe dieser Anleitungen, diese Erklärungen zu eigen machen. Er muss also selber anleiten oder zur Begehung von Straftaten auffordern. (Bayerisches OLG, Beschluss vom 11.11.1997 – 4St RR 232/97)

Vernehmung: Wiederholtes Nachfragen bei einem unverteidigten Betroffenen/Beschuldigte

Hat sich der Beschuldigte/Betroffene im Ermittlungsverfahren auf sein Schweigerecht berufen, ist diese Entscheidung zu respektieren. Ein Nachfragen beim unverteidigten Beschuldigten/Betroffenen ist in der Regel unzulässig. Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist zwar zu einem Kapitaldelikt ergangen, sie hat aber auch Bedeutung für das OWi- oder Strafverfahren mit nicht so schwer wiegenden Vorwürfen. Nicht selten geben sich auch hier die Beamten nicht mit der Erklärung des Beschuldigten/Betroffenen zufrieden, keine Angaben zur Sache machen zu wollen, sondern insistieren und fragen weiter nach. Der BGH hat deutlich darauf hingewiesen, dass stetiges Nachfragen ohne zureichenden Grund das Schweigerecht des (unverteidigten) Betroffenen/Beschuldigten entwerten könne.

Nachfragen seien nach ausdrücklicher Ausübung des Schweigerechts zwar unproblematisch, wenn neue Informationen erlangt werden, zu denen sich der Betroffene/Beschuldigte noch nicht positionieren konnte, eine neue prozessuale Situation eingetreten oder eine gewisse Zeitspanne verstrichen sei, in denen sich die Auffassung des Betroffenen/Beschuldigten geändert haben könne. Jenseits solcher neuer Umstände oder eines möglichen Sinneswandels dürfe das Schweigerecht jedenfalls beim unverteidigten Betroffenen/Beschuldigten nicht dadurch missachtet werden, dass beständig versucht wird, den Beschuldigten doch noch zu Angaben in der Sache zu bringen. Erst recht bedenklich sind - so der BGH - beharrliche Nachfragen gegenüber einem Beschuldigten/Betroffenen, der sich zur Frage einer Aussage zunächst mit einem von ihm benannten Verteidiger besprechen und bis dahin schweigen wolle, wenn die Benachrichtigung dieses Verteidigers unterbleibt (BGH, 5 StR 341/05).

Wenn Aussage gegen Aussage steht

Wenn Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung im Wesentlichen davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, welche die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Dies gilt insbesondere, wenn sich sogar die Unwahrheit eines Aussageteils herausstellt. Dann muss der Tatrichter jedenfalls regelmäßig außerhalb der Zeugenaussagen liegende gewichtige Gründe nennen, die es ihm ermöglichen, der Zeugenaussage im Übrigen dennoch zu glauben.

Zu den außerhalb der Zeugenaussage liegenden gewichtigen Indizien zählen die Ereignisse und Umstände nach dem Vorfall, die von anderen Zeugen glaubhaft bestätigt worden sind. Die Verwertung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens kann als zusätzliches Indiz für die Glaubhaftigkeit einer Aussage dienen. (BGH, Urt. v. 12.11.2003 – 2 StR 354/03 LG Hanau)

Schwarzfahren: Freiheitsstrafe auch bei Bagatelldelikten möglich

Auch Straftaten mit besonders niedrigen Schäden können den Ausspruch einer Freiheitsstrafe nach sich ziehen. Im Rahmen der Strafzumessung müssen die Gerichte jedoch stets das verfassungsrechtliche Übermaßverbot beachten. Dieses schließt unverhältnismäßig hohe Strafen aus.

Mit dieser Entscheidung hob das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart die Verurteilung einer Frau auf, die wegen dreimaligen Schwarzfahrens jeweils zu einer Einzel-Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden war. Das OLG beanstandete zwar nicht die Festsetzung von Freiheitsstrafe gegen die vielfach und teilweise einschlägig vorbestrafte Angeklagte. Es sah jedoch in der Höhe der Strafen keinen gerechten Schuldausgleich mehr. Damit liege eine Verletzung des Übermaßverbots vor. Die Richter stellten allerdings klar, dass bei Bagatellstraftaten, etwa Diebstählen mit Schäden im Bereich weniger Euro, nicht in jedem Fall nur eine Geldstrafe zulässig sei. Ein solches schematisches Vorgehen würde das Strafgesetzbuch nicht vorsehen. Auch aus dem verfassungsrechtlichen Gebot schuldangemessenen Strafens ergebe sich nicht, dass Freiheitsstrafe erst ab einer bestimmten Schadenshöhe in Betracht komme. Die Strafzumessung müsse sich vielmehr am Einzelfall orientieren. Eine Gleichbehandlung von Ersttätern und vielfach vorbestraften oder bewährungsbrüchigen Tätern würde sich verbieten. Das OLG hat daher für die drei Taten jeweils die gesetzliche Mindeststrafe von je einem Monat Freiheitsstrafe verhängt und das Verfahren zur Gesamtstrafenbildung (die das OLG hier nicht selbst vornehmen durfte) an das zuständige Amtsgericht zurückverwiesen (OLG Stuttgart, 1 Ss 575/05).