Rechtsanwaltskanzlei Steinbach

Beweisprobleme im Zivilprozess

Heimlicher Mithörer eines Telefonats als Zeuge?

Kann ein Dritter, der ein Telefongespräch auf der einen Seite mitgehört hat, ohne dass dies dem Gesprächspartner auf der anderen Seite offenbart wurde, eine im Prozess verwertbare Zeugenaussage abgeben?

"Es kommt darauf an....", meint das Oberlandesgericht Koblenz (Urteil vom 26. April 2002-8 U 1967/99),"....was eine Abwägung der verletzten Persönlichkeitsrechte des "Belauschten" gegenüber dem Beweisführungsinteresse des anderen ergäbe".

Im vorliegenden Fall meinte das Oberlandesgericht, sei der Kläger darauf angewiesen gewesen, sich auf diese Weise einen Beweis für seine Ansprüche zu verschaffen. Die Persönlichkeitsverletzung, die durch das Belauschen des Telefonats ohne Wissen des Gegners entstanden sei, müsse im Vergleich zu dem Beweisführungsinteresse des anderen zurücktreten. Der Bundesgerichtshof hatte 1990 anders entschieden und ist durch das Oberlandesgericht Koblenz nun präzisiert worden. Auch zukünftig besteht ein Verwertungsverbot einer solchen Zeugenaussage, besonders bei privaten Telefonaten, insbesondere wenn Gespräche mit vertraulichem Charakter geführt werden.

Aber bei Telefonaten, die geschäftliche Bereiche betreffen, ist das Mithören über Lautsprecher mittlerweile derart verbreitet, dass es einem Gesprächspartner zugemutet werden kann, ausdrücklich zu verlangen, dass Dritte am Gespräch nicht zu beteiligen sind! Hier ist eine Verwertung eher zulässig.

Geschäftsraum-Miete: Flächenabweichung von mehr als 10 Prozent ist ein Mangel

Bei der Miete von Geschäftsräumen stellt die Mietfläche einen erheblichen Mangel dar, wenn sie um mehr als 10 Prozent unter der im Mietvertrag vereinbarten Fläche liegt.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) und erklärte damit die fristlose Kündigung des Mieters eines Verkaufsraums für rechtswirksam. Im Mietvertrag war zur Beschreibung der Mieträume auf einen Grundriss Bezug genommen worden, der dem Mietvertrag zu Grunde lag. Dadurch hätten die Vertragsparteien eine verbindliche Vereinbarung bezüglich Größe, Raumgestaltung und Zuschnitt getroffen. Da die dem Mieter übergebenen Räume davon abwichen, müsse dies als Mangel der Mietsache akzeptiert werden (BGH, XII ZR 254/01).

Nebenkosten: Kann Vermieter hohe Kostensteigerung nicht erklären, kann er sie nicht an Mieter weitergeben

Sind einzelne Positionen der Betriebskosten gegenüber dem Vorjahr jeweils über 10 Prozent gestiegen, muss der Vermieter dafür nachvollziehbare Gründe angeben. Legt er die Gründe der Preissteigerung und deren Unvermeidbarkeit nicht im Einzelnen dar, kann er - wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit - diese Nebenkosten nur in Höhe der im Vorjahr angefallenen Beträge auf die Mieter umlegen.

Mit dieser Entscheidung wies das Kammergericht (KG) eine Vermietungsgesellschaft in ihre Schranken, die im Vergleich zum Vorjahr erheblich höhere Kosten auf ihre Mieter umlegen wollte. Nach Ansicht des KG müsse die Vermieterin für die Kostensteigerungen nachvollziehbare Gründe angeben. Dazu müsse sie detailliert ausführen, wodurch diese hervorgerufen wurden. Sie müsse weiterhin erklären, warum sie diese Preissteigerung nicht - z.B. durch Beauftragung eines anderen Unternehmens - vermeiden konnte. Im vorliegenden Fall konnte die Vermieterin nicht darlegen, warum eine Ausweitung der Bewachungszeiten für das Mietobjekt erforderlich gewesen sein sollte. Die durch die zusätzlichen Einsätze des Bewachungsunternehmens entstandenen Mehrkosten konnte sie daher nicht auf die Mieter umlegen (KG, 12 U 216/04).

Mietrecht: Keine Kündigung wegen Anzeige

Schadensersatzansprüche und Strafanzeigen gegen Mitbewohner stören den Hausfrieden nicht so gravierend, dass Mietern deswegen fristlos gekündigt werden könnte. Das Amtsgericht Düsseldorf wies mit Urteil vom 7. Juli 2005 die Räumungsklage eines Vermieters ab. Dieser wollte Mieter nach 23 Jahren aus dem Haus werfen, weil diese Nachbarn beschuldigt hatten, in ihrem Briefkasten Feuerwerkskörper angezündet zu haben.

Das Amtsgericht Düsseldorf sah es als zulässig an, dass die Mieter ihren Verdacht äußerten und Schadensersatzansprüche geltend machten. Unrichtige Verdächtigungen können nach Auffassung des Gerichts nur zu einer fristlosen Kündigung führen, wenn sie leichtfertig oder gar vorsätzlich erfolgen. Im entschiedenen Fall hielt das Gericht den Mietern zugute, dass sie die Anzeige sogar von einem Anwalt formulieren ließen.

Auch wenn die Mieter das Fehlverhalten ihrer Nachbarn letztlich nicht beweisen konnten, hätten sie jedenfalls nicht leichtfertig gehandelt. Denn unstreitig hätten die verdächtigten Nachbarn als Einzige zu Hause Silvester gefeiert und am nächsten Morgen alle Briefkästen gesäubert - bis auf den ihrer Mitmieter. Unter diesen Umständen sei der geäußerte Verdacht zumindest “nicht fernliegend”.  (AG Düsseldorf, Urteil vom 07.07. 2005, Aktz 28 C 3337/05)